Deregulierung, aber richtig

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Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 38/1965 · in Kraft seit 1965-03-17

29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Dokument ist eine reine Informationskundmachung aus dem Jahr 1965, die lediglich festhält, dass die Schweiz das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen von 1961 ratifiziert hat. Das zugrundeliegende Übereinkommen wurde für EU-Mitgliedstaaten durch das Haager Protokoll 2007 und die EU-Verordnung Nr. 4/2009 ersetzt. Die Kundmachung hat keine selbstständige Rechtswirkung mehr und ist rein historisches Archivmaterial.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. Nr. 293/1961, seit der Kundmachung BGBl. Nr. 152/1963 von der Schweiz ratifiziert worden. Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz die nachstehende Erklärung gemäß Artikel 2 des Übereinkommens abgegeben: "Das schweizerische Recht ist anwendbar, wenn das Begehren auf Unterhaltsleistungen vor eine schweizerische Behörde gebracht wird, der Schuldner der Unterhaltsleistungen und das Kind schweizerische Staatsangehörige sind und der Schuldner der Unterhaltsleistungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat." Das Übereinkommen ist für die Schweiz am 17. Jänner 1965 in Kraft getreten.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz