Hoheitszeichen - Kanada
· K · BGBl. Nr. 163/1965 · in Kraft seit 1965-07-03
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Auch diese Kundmachung aus 1965 basiert auf dem nicht mehr geltenden Markenschutzgesetz 1953. Der Schutz ausländischer Hoheitszeichen vor Markeneintragung ist heute bereits durch die EU-Markenverordnung abgedeckt. Eine eigene österreichische Kundmachung ist überflüssig und kann gestrichen werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein kanadisches Hoheitszeichen Anwendung findet. Dieses Hoheitszeichen besteht
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz