Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen - Kanada

· K · BGBl. Nr. 163/1965 · in Kraft seit 1965-07-03

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Auch diese Kundmachung aus 1965 basiert auf dem nicht mehr geltenden Markenschutzgesetz 1953. Der Schutz ausländischer Hoheitszeichen vor Markeneintragung ist heute bereits durch die EU-Markenverordnung abgedeckt. Eine eigene österreichische Kundmachung ist überflüssig und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein kanadisches Hoheitszeichen Anwendung findet. Dieses Hoheitszeichen besteht

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz