Deregulierung, aber richtig

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Flagge - Libanon

· K · BGBl. Nr. 30/1965 · in Kraft seit 1965-03-05

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1965 stützt sich auf das Markenschutzgesetz 1953, das längst nicht mehr in Kraft ist. Der Schutz staatlicher Flaggen vor Markeneintragung ist heute durch die unmittelbar geltende EU-Markenverordnung (Art. 7 Abs. 1 lit. h EUTMV) abgedeckt, ohne dass Österreich eigene Kundmachungen erlassen müsste. Die Vorschrift ist doppelt überholt und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Flagge der Republik Libanon Anwendung findet, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz