Flagge - Libanon
· K · BGBl. Nr. 30/1965 · in Kraft seit 1965-03-05
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1965 stützt sich auf das Markenschutzgesetz 1953, das längst nicht mehr in Kraft ist. Der Schutz staatlicher Flaggen vor Markeneintragung ist heute durch die unmittelbar geltende EU-Markenverordnung (Art. 7 Abs. 1 lit. h EUTMV) abgedeckt, ohne dass Österreich eigene Kundmachungen erlassen müsste. Die Vorschrift ist doppelt überholt und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Flagge der Republik Libanon Anwendung findet, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz