Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 107/1964 · in Kraft seit 2014-09-23
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Übereinkommen ermöglicht Unternehmen aus verschiedenen Vertragsstaaten, Handelsstreitigkeiten privat vor einem Schiedsgericht statt vor staatlichen Gerichten zu lösen – ein klarer Ausdruck der Vertragsfreiheit. Das Abkommen ist weiterhin aktiv, deckt grenzüberschreitende Schiedsverfahren außerhalb des EU-Rechtsrahmens ab und stärkt die private Streitbeilegung. Es sollte beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I Anwendungsbereich des Übereinkommens 1. Dieses Übereinkommen ist anzuwenden: a) auf Schiedsvereinbarungen, die zum Zwecke der Regelung von bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten aus internationalen Handelsgeschäften zwischen natürlichen oder juristischen Personen geschlossen werden, sofern diese bei Abschluß der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben; b) auf schiedsrichterliche Verfahren und auf Schiedssprüche, die sich auf die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Vereinbarungen gründen. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet a) „Schiedsvereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen, Telegrammen oder Fernschreiben, die sie gewechselt haben, enthalten ist und, im Verhältnis zwischen Staaten, die in ihrem Recht für Schiedsvereinbarungen nicht die Schriftform fordern, jede Vereinbarung, die in den nach diesen Rechtsordnungen zulässigen Formen geschlossen ist; b) „Regelung durch ein Schiedsgericht“ die Regelung von Streitigkeiten nicht nur durch Schiedsrichter, die für eine b
Art. 4 — Artikel IV ↗ RIS
Artikel IV Gestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens 1. Den Parteien einer Schiedsvereinbarung steht es frei zu bestimmen, a) daß ihre Streitigkeiten einem ständigen Schiedsgericht unterworfen werden; in diesem Fall wird das Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des bezeichneten Schiedsgerichts durchgeführt; oder b) daß ihre Streitigkeiten einem ad hoc-Schiedsgericht unterworfen werden; in diesem Fall können die Parteien insbesondere 2. Haben die Parteien vereinbart, die Regelung ihrer Streitigkeiten einem ad hoc-Schiedsgericht zu unterwerfen, und hat eine der Parteien innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Antrag, mit dem das Schiedsgericht angerufen wird, dem Beklagten zugestellt worden ist, ihren Schiedsrichter nicht bestellt, so wird dieser Schiedsrichter, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag der anderen Partei von dem Präsidenten der zuständigen Handelskammer des Staates bestellt, in dem die säumige Partei bei Stellung des Antrags, mit dem das Schiedsgericht angerufen wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz hat. Dieser Absatz gilt auch für die Ersetzung von Schiedsrichtern, die von einer Partei oder von dem Präsidenten der oben bezeichneten Handel
Art. 7 — Artikel VII ↗ RIS
Artikel VII Anwendbares Recht 1. Den Parteien steht es frei, das Recht zu vereinbaren, welches das Schiedsgericht in der Hauptsache anzuwenden hat. Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht anzuwenden, auf das die Kollisionsnormen hinweisen, von denen auszugehen das Schiedsgericht jeweils für richtig erachtet. In beiden Fällen hat das Schiedsgericht die Bestimmungen des Vertrages und die Handelsbräuche zu berücksichtigen. 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht und wenn das für das schiedsrichterliche Verfahren maßgebende Recht es gestattet.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz