Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst (Frankreich)

· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 285/1964 · in Kraft seit 1964-12-16

29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Notenwechsel aus 1964 sollte sicherstellen, dass Österreich und Frankreich gegenseitig die längere Urheberrechtsschutzfrist anwenden – damals jeweils 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Da beide Länder EU-Mitglieder sind, gilt seit 1995 eine einheitliche EU-Schutzfrist (heute 70 Jahre), die das Anliegen dieser bilateralen Vereinbarung vollständig eingeholt hat. Das Dokument ist gegenstandslos und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Zl. 2791-A/64 Die Österreichische Botschaft begrüßt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und beehrt sich, im Auftrag ihrer Regierung folgendes mitzuteilen: Zunächst wird daran erinnert, daß die Schutzfrist für geistige Werke nach französischer und österreichischer Gesetzgebung – von Ausnahmen, die nach der Berner Übereinkunft zulässig sind, abgesehen – mit fünfzig Jahren vom Ableben des Urhebers an festgesetzt ist. Andererseits wird daran erinnert, daß nach den Bestimmungen des Artikel 7 Absatz 2 der genannten Übereinkunft, „falls ein oder mehrere Verbandsländer eine längere als die in Absatz 1 vorgesehene Schutzdauer gewähren, sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes richtet, wo der Schutz beansprucht wird, sie aber die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten kann“. Mit Rücksicht auf diese Bestimmung sowie auf die Bestimmungen des französischen Gesetzes Nr. 51-1119 vom 21. September 1951 und des österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953 ist die Österreichische Regierung der Ansicht, daß die Schutzfrist von Werken französischer Urheber und von Werken, die erstmals in Frankreich veröffentlicht

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz