Ausschluss von der Registrierung von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf
· V · BGBl. Nr. 207/1964 · in Kraft seit 1965-02-13
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schützt Zeichen der BIRPI – einer Organisation, die bereits 1970 aufgelöst und durch die heutige WIPO ersetzt wurde. Die geschützten Zeichen gehören einer nicht mehr existierenden Körperschaft, und das Markenschutzgesetz 1953, auf das sich die Verordnung stützt, gilt ebenfalls nicht mehr. Die Vorschrift entfaltet keine praktische Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden folgende Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschslossen (Anm.: richtig: ausgeschlossen): BGBl. Nr. 38/1953 17.03.2023 10002054 NOR12027168 N2196410029W
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. 17.03.2023 10002054 NOR12027169 N2196410030W
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz