Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 295/1963 · in Kraft seit 1964-01-05
29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses multilaterale Haager Übereinkommen legt fest, nach welcher Rechtsordnung die Form eines Testaments beurteilt wird, und schützt Erben davor, dass wirksam errichtete letztwillige Verfügungen in anderen Ländern aus formalen Gründen nicht anerkannt werden. Es gilt für über 40 Vertragsstaaten weltweit, und die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 schreibt in Artikel 75 ausdrücklich vor, dass dieses Übereinkommen Vorrang behält.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
29/02 Internationales Privatrecht (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF DIE FORM LETZTWILLIGER VERFÜGUNGEN ANZUWENDENDE RECHT StF: BGBl. Nr. 295/1963 (NR: GP X RV 133 AB 192 S. 21. BR: S. 206.) BGBl. Nr. 62/1966 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 169/1967 idF BGBl. Nr. 121/1970 (DFB) (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 255/1968 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 255/1969 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 402/1969 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 337/1970 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 44/1971 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 382/1971 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 397/1971 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 436/1971 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 489/1972 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 558/1974 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 438/1976 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 496/1976 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 102/1978 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 540/1978 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 76/1979 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 336/1982 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 349/1983 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 495/1983 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 306/1985 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 575/1986 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 241/1988 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 310/1988 (K – Geltungsbe
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht: Ist die Rechtsordnung, die auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht, so wird für den Bereich dieses Übereinkommens das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt. Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Orte geltende Recht geregelt. 1. Unter "letztwilliger Verfügung" sind Testamente und Vermächtnisse zu verstehen, nicht auch Erbverträge. Letztere unterstehen dem nationalen Kollisionsrecht (§§ 8, 30 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978). 2. Unter "innerstaatlichem Recht" sind die Sachnormen des für maßgebend erklärten Rechts gemeint (allfällige Rück- und Weiterverweisungen sind also unbeachtlich). 3. Abs. 1 lit. a bis e sind Alternativanknüpfungen. Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Sachnormverweisung, Testament, Vermächtnis 13.06.2025 10002047 NOR12027119 N2196315
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist. Vorbehalte ausländischer Vertragsstaaten sind für die Anwendung des Übereinkommens im Inland ohne Bedeutung. Reziprozität 13.06.2025 10002047 NOR12027124 N2196315521R
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7 Die Anwendung eines durch dieses Übereinkommen für maßgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist. ordre public, Vorbehaltsklausel 13.06.2025 10002047 NOR12027125 N2196315522R
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8 Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist. Ob die letztwillige Verfügung vor oder nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurde, ist unbeachtlich (von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 13 hat Österreich nicht Gebrauch gemacht). zeitlicher Geltungsbereich 13.06.2025 10002047 NOR12027126 N2196315523R
Art. 19 ↗ RIS
Artikel 19 Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 15 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind. Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Falle der Kündigung stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken. Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. 13.06.2025 10002047 NOR12027137 N2196315534R
KI-Analyse · 2026-07-15 · 21 §§ im Datensatz