Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)

· Vertrag – Nordmazedonien · BGBl. Nr. 310/1962 · in Kraft seit 1991-09-08

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Nordmazedonien ist kein EU-Mitglied, weshalb die EU-Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 nicht gilt. Das Abkommen ist das einzige verbindliche Instrument für die Vollstreckung österreichischer Unterhaltstitel in Nordmazedonien und schützt so Unterhaltsberechtigte, insbesondere Kinder, vor zahlungsunwilligen Schuldnern im Ausland.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 92/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln. StF: BGBl. Nr. 310/1962 (NR: GP IX RV 670 AB 708 S. 102. BR: S. 192.) BGBl. III Nr. 92/1997 Deutsch, Serbokroatisch Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen zu verstehen sowie solche Entscheidungen, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist. (2) Die Anerkennung und die Vollstreckung finden statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Vollstreckungsrechtshilfe, Exekution, Bruchteilstiteln 28.02.2019 10002042 NOR12027069 N2196246849L

Art. 6 ↗ RIS

Artikel 6 Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen: 1. eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel versehene Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches mit einer Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit des Vergleiches; 2. gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung der Begünstigungen, die im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht); 3. bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung des Gerichtes über den Zeitpunkt und die Art der Zustellung der Ladung; 4. Übersetzungen sämtlicher Geschäftsstücke in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzungen muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich. Zu Z 4: Amtssprachen in Jugoslawien sind serbokroatisch, slowenisch und mazedonisch. Antragsunterlagen, Verfahrenshilfe 28.02.2019 10002042 NOR12027074 N2196246854L

Art. 11 ↗ RIS

Artikel 11 Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche. Exekution 28.02.2019 10002042 NOR12027079 N2196246859L

KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz