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Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien)

· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 310/1962 · in Kraft seit 1962-12-24

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Abkommen wird für mehrere Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens weitergeführt, die noch keine EU-Mitglieder sind – zuletzt wurde der Geltungsbereich 2023 auf Bosnien und Herzegowina erstreckt. Es stellt für diese Staaten den einzigen gültigen Rahmen zur Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen dar und schützt so Unterhaltsberechtigte, insbesondere Kinder, vor zahlungsunwilligen Schuldnern im Ausland.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993 Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 BR Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997 (Montenegro: BGBl. III Nr. 124/2007, Kosovo: BGBl. III Nr. 147/2010) Bosnien und Herzegowina, BGBl. III Nr. 31/2023 Mazedonien, BGBl. III Nr. 92/1997 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln. StF: BGBl. Nr. 310/1962 (NR: GP IX RV 670 AB 708 S. 102. BR: S. 192.) Deutsch, Serbokroatisch Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund d

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen zu verstehen sowie solche Entscheidungen, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist. (2) Die Anerkennung und die Vollstreckung finden statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 11 ↗ RIS

Artikel 11 Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.

Art. 16 ↗ RIS

Artikel 16 Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober 1961, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz