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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)

· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 224/1962 · in Kraft seit 1962-07-14

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Nach dem Brexit gilt weder die EU-Brüssel-Ia-Verordnung noch das Lugano-Übereinkommen mehr im Verhältnis Österreich–Vereinigtes Königreich, und ein multilateraler Nachfolgerahmen besteht derzeit nicht. Dieser Vertrag ist daher das einzige verbindliche Instrument für die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den beiden Staaten und behält damit praktische Bedeutung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. Nr. 90/1978 (Hongkong) BGBl. III Nr. 51/1999 (Hongkong) Nachdem der am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 11. Mai 1962 Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel XIV am 14. Juli 1962 in Kraft getreten. Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonw

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II (1) Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die ein oberes Gericht im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei erlassen hat, sind im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel III bis X dieses Vertrages anzuerkennen und zu vollstrecken; ausgenommen sind Entscheidungen, die auf Grund von Rechtsbehelfen in Verfahren, in denen ein unteres Gericht in erster Instanz entschieden hat, erlassen worden sind. (2) Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden Partei ergangene Entscheidung, für die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei auf Grund der im betreffenden Gebiet jeweils geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird. (3) Einstweilen, bis zum Inkrafttreten des am 29. Juli 1960 in Paris unterzeichneten Pariser Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Jänner 1964 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist keine der Hohen Vertragschließend

Art. 6 ↗ RIS

VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN Artikel VI (1) Die im Artikel II Absatz 1 dieses Vertrages genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ergangen sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel VII bis X zu vollstrecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (2) Weist der Verpflichtete dem österreichischen Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist, so hat das österreichische Gericht die Maßnahmen zu treffen, die auf Grund einer Wiederaufnahmsklage zulässig sind. (3) Weist der Verpflichtete dem im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät gelegenen Zweitgericht nach, daß auf Grund einer Wiederaufnahmsklage oder einer Nichtigkeitsklage in Österreich ein Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist, er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt, ein solches Verfahren einzuleiten, so kann das Gericht, falls es dies für angebracht hält, die Maßnahmen ergreifen, die nach seinem

Art. 14 ↗ RIS

Artikel XIV Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind in London auszutauschen. Der Vertrag tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens an. Hat keine der Hohen Vertragschließenden Parteien der anderen auf diplomatischem Wege spätestens sechs Monate vor Ablauf des besagten Zeitraumes von drei Jahren die Absicht notifiziert, den Vertrag zu kündigen, so bleibt er bis zum Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an in Kraft, an dem eine der Hohen Vertragschließenden Parteien ihn gekündigt hat. ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. GESCHEHEN in Wien in zweifacher Ausfertigung am 14. Tage des Juli 1961, in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz