Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 125/1962 · in Kraft seit 1962-05-12

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Lugano-Übereinkommen 2007, an das Österreich als EU-Mitglied gebunden ist, regelt die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen EU-Staaten und der Schweiz umfassend und verdrängt damit ältere bilaterale Verträge zum selben Sachbereich. Dieser Vertrag aus dem Jahr 1960 ist im Wesentlichen überholt und sollte formal aufgehoben werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 8. Juli 1961. Dieser Vertrag wird gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 am 12. Mai 1962 in Kraft treten. Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind, von dem Wunsche geleitet, den Vertrag vom 15. März 1927 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen, übereingekommen, zu diesem Zweck einen neuen Vertrag zu schließen. Zu Bevollmächtigten haben ernannt: (Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.) die nach gegenseitiger Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche werden im anderen Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. daß die Grundsätze, die in dem Staate, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte bestehen, die Gerichtsbarkeit des andern Staates nicht ausschließen; 2. daß die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstößt, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, insbesondere, daß ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegensteht; 3. daß die Entscheidung nach dem Recht des Staates, wo sie gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt hat; 4. daß im Fall eines Versäumnisurteils die den Prozeß einleitende Verfügung oder Ladung der säumigen Partei oder ihrem zur Empfangnahme berechtigten Vertreter zu eigenen Handen rechtzeitig zugestellt wurde. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, so muß sie im Rechtshilfewege bewirkt worden

Art. 12 ↗ RIS

Artikel 12 Die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Die im Art. 18 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (der Übereinkunft über Zivilprozeßrecht) vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, werden im andern Staat auf ein von der beteiligten Partei unmittelbar zu stellendes Begehren vollstreckt.

Art. 16 ↗ RIS

Artikel 16 Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch ein Jahr in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten wird der Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 außer Kraft gesetzt, soweit sich nicht aus Art. 15 etwas anderes ergibt. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausführung unterzeichnet. Geschehen in Bern am 16. Dezember 1960.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz