Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Kroatien)

· Vertrag – Kroatien · BGBl. Nr. 310/1962 · in Kraft seit 1991-10-08

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Österreich und Kroatien sind beide EU-Mitgliedstaaten. Seit Kroatiens EU-Beitritt 2013 gilt die EU-Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009, die die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen zwischen EU-Staaten einheitlich regelt und ältere bilaterale Abkommen zum selben Sachbereich verdrängt. Das Abkommen hat damit keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. Nr. 474/1996 Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 11. August 1962. Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 25. Oktober 1962 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 15 Absatz 1 am 24. Dezember 1962 in Kraft. Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind bezüglich der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstit

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen zu verstehen sowie solche Entscheidungen, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist. (2) Die Anerkennung und die Vollstreckung finden statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 15 ↗ RIS

Artikel 15 (1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Es ist auch auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergangen sind oder geschlossen wurden, sofern nicht die Entscheidung als Versäumnisentscheidung gefällt wurde. (3) Aus den im Absatz 2 angeführten Entscheidungen und Vergleichen kann Vollstreckung nur bewilligt werden, wenn die Fälligkeit der auf Grund der Entscheidung oder des Vergleiches geschuldeten Unterhaltsbeträge nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Art. 16 ↗ RIS

Artikel 16 Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober 1961, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz