Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Slowenien)
· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 310/1962 · in Kraft seit 1993-11-01
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Slowenien ist EU-Mitglied, und die EU-Unterhaltsverordnung regelt die grenzüberschreitende Vollstreckung von Unterhaltstiteln zwischen Österreich und Slowenien direkt und unmittelbar. Das alte bilaterale Abkommen aus den 1960er-Jahren – ursprünglich mit Jugoslawien geschlossen – ist durch das EU-Recht vollständig verdrängt worden und kann ohne Rechtsverlust aufgekündigt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
StF: BGBl. Nr. 310/1962 (NR: GP IX RV 670 AB 708 S. 102. BR: S. 192.) BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570) Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 11. August 1962. Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 25. Oktober 1962 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 15 Absatz 1 am 24. Dezember 1962 in Kraft. Die Republik Österreic
Art. 15 ↗ RIS
Artikel 15 (1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Es ist auch auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergangen sind oder geschlossen wurden, sofern nicht die Entscheidung als Versäumnisentscheidung gefällt wurde. (3) Aus den im Absatz 2 angeführten Entscheidungen und Vergleichen kann Vollstreckung nur bewilligt werden, wenn die Fälligkeit der auf Grund der Entscheidung oder des Vergleiches geschuldeten Unterhaltsbeträge nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Art. 16 ↗ RIS
Artikel 16 Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober 1961, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz