Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge
· V · BGBl. Nr. 274/1962 · in Kraft seit 1962-09-22
27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, welche Unterlagen Rechtspflegeranwärter bei schriftlichen Prüfungen verwenden dürfen, und nennt spezifische veraltete Publikationen wie das ‘Dienstbuch der Geo.’ und das ‘Dienstbuch für die Vollstrecker’. Diese Werke sind in der benannten Form längst überholt, und das Rechtspflegergesetz wurde seit 1962 grundlegend verändert. Die Verordnung hat keine erkennbare praktische Funktion mehr und sollte aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Rechtspflegergesetezs, BGBl. Nr. 180/1962, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Der Rechtspflegeranwärter darf bei Ausarbeitung der im § 30 Abs. 3 des Rechtspflegergesetzes vorgesehenen schriftlichen Aufgaben Bundes- und Landesgesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung, Gesetzesausgaben, Formbücher, Formblätter sowie das Dienstbuch der Geo., das Dienstbuch für die Führung der öffentlichen Bücher (Grundbuchsvorschrift) und das Dienstbuch für die Vollstrecker benützen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz