Deregulierung, aber richtig

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Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

· BG · BGBl. Nr. 182/1962 · in Kraft seit 1962-07-18

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Ein eigenes Gesetz von 1962 regelt nur die Gebühren für die gerichtliche Verwahrung von Wertgegenständen. Eine solche Detail-Gebührenregelung gehört in das allgemeine Gerichtsgebührenrecht. Empfehlung: zusammenführen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand, Gebührenbefreiung. ↗ RIS

Gegenstand, Gebührenbefreiung. § 1. (1) Für die Verwahrung von Bargeld, Wertpapieren und sonstigen Wertgegenständen durch die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten ist eine Verwahrungsgebühr und für die von diesen Abteilungen vorgenommenen Umsatzgeschäfte (§ 5 Abs. 1) ist eine Gebühr für Umsatzgeschäfte zu entrichten; außerdem sind die Barauslagen zu ersetzen. (2) Die Entrichtung der Verwahrungsgebühr entfällt bei Verwahrnissen, deren Gesamtwert 30 Euro nicht übersteigt; dasselbe gilt, sobald der Gesamtwert auf oder unter diesen Betrag sinkt. (3) Von den Verwahrungsgebühren und den Gebühren für Umsatzgeschäfte sind befreit: (4) Soweit andere Vorschriften eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz geregelten Gebühren vorsehen, bleiben sie unberührt. 1. zu Abs. 3 vgl. § 10 GGG, BGBl. Nr. 501/1984 2. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001 Monopolbetrieb, Zinsschein, Gewinnanteilschein 19.09.2023 10002030 NOR40023281

§ 2 — Bemessungsgrundlage. ↗ RIS

Bemessungsgrundlage. § 2. (1) Als Wert ist anzunehmen: (2) Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt § 6 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, entsprechend. (3) Ein nicht in vollen Euro bestehender Wertbetrag ist auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001 Börsenpreis, Kurswert 19.09.2023 10002030 NOR40023283

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 13 §§ im Datensatz