Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)
· Vertrag – Slowakei · BGBl. Nr. 309/1962 · in Kraft seit 1993-01-01
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser umfangreiche Rechtshilfevertrag mit der einstigen Tschechoslowakei – heute für die Slowakei geltend – regelt Zustellungen, Rechtshilfe, Urkundenanerkennung und Rechtsauskünfte. Da die Slowakei EU-Mitglied ist, gelten EU-Verordnungen für all diese Bereiche direkt und vorrangig. Der über 60 Jahre alte Vertrag mit einer nicht mehr existenten Staatsform ist durch das EU-Recht vollständig verdrängt worden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.) Nachdem der am 10. November 1961 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien am 11. August 1962 Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 31. Oktober 1962 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artike
Art. 1 — I. TEIL ↗ RIS
I. TEIL Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Rechtsschutz Artikel 1 (1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten. (2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen der Vertragsstaaten errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.
Art. 8 — Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe ↗ RIS
Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe Artikel 8 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen. (2) In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden, soweit diese für solche Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen. Die Bestimmungen über Zustellung und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden sinngemäß anzuwenden.
Art. 21 — II. TEIL ↗ RIS
II. TEIL Urkundenwesen Artikel 21 (1) Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt wurden, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt. (2) Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von einem österreichischen öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.
Art. 27 — III. TEIL ↗ RIS
III. TEIL Rechtsauskünfte Artikel 27 Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden einander auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.
Art. 30 ↗ RIS
Artikel 30 (1) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige. (3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2 gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in Prag, am 10. November 1961 in doppelter Urschrift in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 32 §§ im Datensatz