Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 294/1961 · in Kraft seit 1962-05-05
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Haager Übereinkommen stellt sicher, dass Unterhaltsurteile für Kinder grenzüberschreitend vollstreckt werden können. Für EU-Mitgliedstaaten gilt zwar die EU-Unterhaltsverordnung, doch für Vertragsstaaten wie die Türkei, die neuere Instrumente nicht ratifiziert haben, bleibt dieses Übereinkommen das einzige anwendbare Rechtsinstrument. Es schützt berechtigte Kindesinteressen und sollte beibehalten werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den vertragschließenden Staaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Begehren, seien sie internationalen oder innerstaatlichen Charakters, sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nicht ehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Enthält die Entscheidung auch einen Ausspruch über einen anderen Gegenstand als die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung des Übereinkommens auf die Unterhaltspflicht beschränkt. Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie nicht anzuwenden. Zum Abs. 1: Vergleiche fallen nicht in den Anwendungsbereich (Ausnahmen siehe OGH 19.3.1986, JBl. 595/1986); hinsichtlich von Indexanpassungen siehe OGH 5.7.1986, JBl. 594/1986. 17.04.2020 10002015 NOR12026782 N2196127718S
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Unterhaltsentscheidungen, die in einem der vertragschließenden Staaten ergangen sind, sind in den anderen vertragschließenden Staaten ohne sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, wenn 1. die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen zuständig war; 2. die belangte Partei nach dem Rechte des Staates, dem die entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäß geladen oder vertreten war; jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, daß die säumige Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte oder sich in ihm nicht verteidigen konnte; 3. die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat; jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staate, dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden können; 4. die Entscheidung nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung steht, d
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Nach diesem Übereinkommen sind zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig: 1. die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; 2. die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; 3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, daß er sich, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, in die Sache selbst eingelassen hat. 1. Bei den Zuständigkeitsregeln handelt es sich um Bestimmungen über die "competence indirecte". 2. Zu Z 2 siehe die Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. 18. 17.04.2020 10002015 NOR12026784 N2196127720S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 20 §§ im Datensatz