Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)

· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 287/1961 · in Kraft seit 1961-12-16

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Vertrag mit Belgien über die Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Zivilsachen ist durch die unmittelbar geltende EU-Verordnung Brüssel Ia vollständig ersetzt worden. Art. 9 des Abkommens bezieht sich auf Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi – Belgiens ehemalige Kolonien, die seit Jahrzehnten unabhängige Staaten sind, womit diese Bestimmung längst gegenstandslos ist. Das gesamte Abkommen hat keine Funktion mehr und kann aufgekündigt werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. (1) Das vorliegende Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden. (2) Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet „Entscheidung“ jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein möge, mit Ausnahme der Entscheidungen im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes. (3) Gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sind auch die auf dem Gebiet des Zivil- oder Handelsrechtes von einem Strafgericht gefällten Entscheidungen. (4) Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Abkommens bedeutet „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, und „ersuchtes Gericht“ in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung, in Belgien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung beantragt wird.

Art. 8 ↗ RIS

Artikel 8. (1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und die die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen oder öffentlichen Urkunden regeln, sofern nicht Artikel 6 etwas anderes bestimmt. (2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche und die nach diesem Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.

Art. 9 ↗ RIS

Artikel 9. Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens auf Belgisch-Kongo und auf das Gebiet von Ruanda-Urundi einvernehmlich durch Notenwechsel auszudehnen. Die Noten setzen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausdehnung fest.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 13 §§ im Datensatz