Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst (Spanien)
· Vertrag – Spanien · BGBl. Nr. 256/1961 · in Kraft seit 1961-11-11
29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel von 1959 hielt fest, dass Österreich und Spanien wechselseitig eine Schutzfrist von 57 Jahren für Werke der Literatur und Kunst gewähren. Diese Schutzfrist ist durch die EU-Richtlinie 2006/116/EG, die eine einheitliche Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers vorschreibt, vollständig überholt. Da beide Länder EU-Mitglieder sind, hat der Notenwechsel keine Rechtswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst (Spanien) BGBl. Nr. 256/1961 11.11.1961 Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Madrid und dem spanischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst. StF: BGBl. Nr. 256/1961
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung.) ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT IN SPANIEN Nr. 1176-A/59 Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten anverwahrt eine Abschrift des Artikels III des österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953 über das Urheberrecht (BGBl. Nr. 106/1953) zu übermitteln, welches mehrere Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. April 1936 (BGBL. Nr. 111/1936) abändert, und ihm folgendes zur Kenntnis zu bringen: Nach Ansicht der zuständigen österreichischen Behörden genießen die in Artikel III, Abs. 1, des oben erwähnten österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953 aufgezählten Werke der Literatur und der Kunst bei Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen auch in Spanien eine Schutzfrist von 57 Jahren. Diese Schutzfrist ergibt sich aus den Bestimmungen des österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, welches die durch Artikel 7 Abs. 1 des Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, unterzeichnet am 9. September 1886 und zuletzt revidiert in Brüssel am 26. Juni 1948, durch Artikel 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens und durch Artikel 50 des spanischen Gesetzes über das geistige Eigentum vom 10. Jänne
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz