Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 293/1961 · in Kraft seit 1962-01-01
29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Haager Übereinkommen von 1956 bestimmt, welches nationale Recht bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern gilt — ein Bereich, der durch das Haager Protokoll 2007 und die EU-Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 vollständig neu geregelt wurde. Österreich wendet diese neueren Instrumente unmittelbar an. Das ältere Übereinkommen hat damit keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 20. Dezember 1958. Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1962 in Kraft treten. Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben außer Österreich folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg. Die Signatarstaaten dieses Übereinkommens haben, Von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht festzusetzen, Beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bestimmt, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Im Falle des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes ist von dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzuwenden. Dieses Recht bestimmt auch, wer zur Einbringung der Unterhaltsklage befugt ist und welche Fristen für ihre Einbringung gelten. Unter der Bezeichnung „Kind“ ist für die Zwecke dieses Übereinkommens jedes eheliche, nicht eheliche oder adoptierte Kind zu verstehen, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 12 ↗ RIS
Artikel 12 Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem in Artikel 8 Absatz 1 dieses Übereinkommens angegebenen Zeitpunkt. Diese Frist beginnt selbst für die Staaten, die es später ratifiziert haben oder beigetreten sind, ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Das Übereinkommen wird, außer im Falle der Kündigung, von fünf Jahren zu fünf Jahren stillschweigend erneuert. Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande bekanntzugeben, das hievon allen anderen vertragschließenden Staaten Mitteilung machen wird. Die Kündigung kann sich auf die oder bestimmte der in einer Bekanntgabe gemäß Artikel 9 Absatz 2 angeführten Gebiete beschränken. Die Kündigung wird nur hinsichtlich des Staates, der sie erklärt hat, wirksam. Das Übereinkommen bleibt für alle anderen Staaten in Geltung. Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen gefertigt. Geschehen im Haag, am 24. Oktober 1956, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung der Niederlande hinterlegt werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege je
KI-Analyse · 2026-07-15 · 13 §§ im Datensatz