Zustellung an Personen im Ausland durch die Post
· V · BGBl. Nr. 10/1961 · in Kraft seit 1961-01-06
22/02 Zivilprozessordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1960 listet Länder auf, an die Gerichtsdokumente per Post zugestellt werden dürfen — darunter 'Ceylon', das seit 1972 Sri Lanka heißt. Das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965, dem die meisten gelisteten Staaten beigetreten sind, hat diesen Bereich vollständig neu geregelt. Die 65 Jahre alte Länderliste spiegelt weder die heutigen völkerrechtlichen Verhältnisse noch den technischen Fortschritt wider.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Zustellung an Personen im Ausland durch die Post BGBl. Nr. 10/1961 06.01.1961 Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 1960 über die Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. StF: BGBl. Nr. 10/1961 Auf Grund des § 121 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Art. III Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1955, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Unbeschadet einer allfälligen Zulässigkeit der Zustellung von Schriftstücken durch die Post nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Sinne des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Art. III Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1955, wird die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach folgenden Staaten zugelassen: Vereinigte Staaten von Amerika, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Ceylon, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Guatemala, Haiti, Republik Honduras, Indien, Jordanien, Kambodscha, Kuba, Laos, Libanon, Libyen, Mexiko, Nikaragua, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Thailand, Uruguay, Venezuela.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz