Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Jugoslawien)

· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 115/1961 · in Kraft seit 1961-05-17

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Dokument ist die Stammfassung desselben Abkommens über Schiedssprüche mit dem ehemaligen Jugoslawien, das auch unter Gesetzesnummer 10002005 geführt wird. Der Originalvertragspartner — die Föderative Volksrepublik Jugoslawien — existiert seit 1992 nicht mehr. Das New Yorker Schiedsübereinkommen von 1958 hat diesen Regelungsbereich multilateral vollständig abgedeckt, sodass kein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993 Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 BR Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997 (Montenegro: BGBl. III Nr. 124/2007, Kosovo: BGBl. III Nr. 147/2010) Bosnien und Herzegowina, BGBl. III Nr. 31/2023 Mazedonien, BGBl. III Nr. 92/1997 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen. StF: BGBl. Nr. 115/1961 (NR: GP IX RV 288 AB 314 S. 50. BR: S. 170.) Deutsch, Serbokroatisch Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen, welches also lautet: ... die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen B

Art. 10 ↗ RIS

Artikel 10 (1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten sechs Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres dem anderen Vertragschließenden Staat mitteilt, daß er das Abkommen aufkündige. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. AUSGERFERTIGT in Belgrad, am 18. März 1960 in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz