Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (BR Jugoslawien)

· Vertrag – BR Jugoslawien · BGBl. Nr. 115/1961 · in Kraft seit 1992-04-28

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen wurde 1960 mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geschlossen — einem Staat, der 1992 aufgehört hat zu existieren. Das New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, dem alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens beigetreten sind, deckt denselben Regelungsbereich vollständig ab. Der bilaterale Vertrag ist sowohl in seinem Vertragspartner als auch im Inhalt überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

StF: BGBl. Nr. 115/1961 (NR: GP IX RV 288 AB 314 S. 50. BR: S. 170.) BGBl. III Nr. 156/1997 Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen, welches also lautet: ... die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 1. März 1961. Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 17. März 1961. Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsspr

Art. 10 ↗ RIS

Artikel 10 (1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten sechs Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres dem anderen Vertragschließenden Staat mitteilt, daß er das Abkommen aufkündige. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. AUSGERFERTIGT in Belgrad, am 18. März 1960 in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz