Deregulierung, aber richtig

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Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 46/1960 · in Kraft seit 1960-02-20

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1960 teilt lediglich mit, dass der Iran und Australien der Londoner Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft von 1934 beigetreten sind. Die Londoner Fassung ist durch die Stockholmer Fassung von 1967 ersetzt worden, die heute gilt. Das vorliegende Dokument ist ein historisches Verwaltungsprotokoll ohne jede aktuelle Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung) BGBl. Nr. 46/1960 20.02.1960 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 1. Feber 1960, betreffend die Erweiterung des Geltungsbereiches des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934, BGBl. Nr. 7/1948. StF: BGBl. Nr. 46/1960

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien ist Iran dem Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934, BGBl. Nr. 7/1948, beigetreten und hat Australien die Anwendbarkeit dieses Vertrages auf Papua, die Norfolk-Inseln und auf sein Treuhandgebiet von Neu-Guinea erklärt. Der Beitritt Irans ist mit 16. Dezember 1959, die Erklärung Australiens mit 5. Feber 1960 wirksam geworden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz