Deregulierung, aber richtig

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Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 141/1960 · in Kraft seit 1960-08-08

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen gilt seit 2011 unmittelbar für Österreich und Belgien.

Begründung

Dieses Abkommen mit Belgien über die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen wurde durch die EU-Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 vollständig abgelöst, die seit 2011 in beiden Ländern unmittelbar gilt. Artikel 8 betrifft zudem 'Belgisch-Kongo' und 'Ruanda-Urundi' — Gebiete, die seit 1960 unabhängige Staaten sind. Das Abkommen hat keine eigenständige Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 12. April 1958. Das Abkommens wird gemäß seinem Artikel 9 am 8. August 1960 in Kraft treten. Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben, von dem Wunsche geleitet, die Anerkennung und Vollstreckung der in Unterhaltssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen sowie die Vollstreckung der auf diesem Gebiet errichteten öffentlichen Urkunden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu sichern, beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.) die nach Austausch ihrer in guter u

Art. 8 ↗ RIS

Artikel 8 Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens auf Belgisch-Kongo und auf das Gebiet von Ruanda-Urundi einvernehmlich durch Notenwechsel auszudehnen. Die Noten setzen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausdehnung fest.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz