Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 105/1960 · in Kraft seit 1960-05-29

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen zwischen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und hat diesen bilateralen Vertrag vollständig ersetzt.

Begründung

Dieser Vertrag mit Westdeutschland regelt die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen — ein Bereich, der innerhalb der EU seit 2015 vollständig durch die EU-Verordnung Brüssel Ia unmittelbar geregelt ist. Zudem erwähnt Artikel 21 das 'Land Berlin' separat — eine Regelung, die seit der deutschen Wiedervereinigung 1990 gegenstandslos ist. Der Vertrag hat keine eigenständige Wirkung mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959. Der vorstehende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 22 am 29. Mai 1960 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in dem Wunsche, in Zivil- und Handelssachen die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden zu sichern, übereingekommen, hierüber einen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten fol

Art. 21 — Schlußbestimmungen ↗ RIS

FÜNFTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen Artikel 21 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 24 §§ im Datensatz