Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)
· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 56/1960 · in Kraft seit 1960-04-01
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Zusatzabkommen aus dem Jahr 1959 ergänzt Auslieferungsverträge aus 1881 und 1932. Zwischen Österreich und Belgien regelt heute der Europäische Haftbefehl die Auslieferung — das bilaterale Abkommen ist damit überflüssig. Zudem verweist Artikel 2 auf 'Belgisch-Kongo' und 'Ruanda-Urundi' — Gebiete, die seit 1960 unabhängig sind und nicht mehr zu Belgien gehören.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen ZUSATZABKOMMEN ZU DEN AUSLIEFERUNGSVERTRÄGEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND BELGIEN VOM 12. JÄNNER 1881 UND VOM 26. JÄNNER 1932. StF: BGBl. Nr. 56/1960 (NR: GP IX RV 41 AB 56 S. 7. BR: S. 148.) Deutsch, Französisch Nachdem das Zusatzabkommen zu den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien vom 12. Jänner 1881 und vom 26. Jänner 1932, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 30. Oktober 1959. Dieses Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel II am 1. April 1960 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben es für vorteilhaft gehalten, durch
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II. Dieses Abkommen wird ratifiziert; es tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und hat bezüglich Österreich und des belgischen Mutterlandes dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 12. Jänner 1881 und bezüglich Österreich einerseits und Belgisch-Kongo sowie des Gebietes von Ruanda-Urundi andererseits dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 26. Jänner 1932. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu Wien, am 22. April 1959, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. 23.03.2017 10001993 NOR12026645 N2196012896T
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz