Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 27/1960 · in Kraft seit 1960-01-01
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese bilaterale Vereinbarung mit Deutschland vereinfacht die Rechtshilfe durch direkten Gerichtsverkehr ohne Umweg über Zentralbehörden und entlastet so die Praxis. EU-Zustellungs- (VO 2020/1784) und Beweisaufnahme-Verordnungen (VO 2020/1783) decken heute weite Teile ab, doch die bilaterale Vereinbarung bietet ergänzende Vereinfachungen – etwa beim Kostenausgleich und beim direkten Behördenweg. Eine Kündigung würde den Rechtshilfeverkehr mit Österreichs wichtigstem Handelspartner marginal erschweren, ohne Freiheit zu gewinnen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Zustellung von Schriftstücken ↗ RIS
Zustellung von Schriftstücken Artikel 1 (1) In Zivil- und Handelssachen werden die Ersuchen um Zustellung (die Zustellungsanträge) im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt. (2) Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen (Ersuchen um Zustellung) ist das Bezirksgericht (das Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll. (3) Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen um Zustellung (den Zustellungsantrag) von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde von der Abgabe unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 4 — Rechtshilfeersuchen ↗ RIS
Rechtshilfeersuchen Artikel 4 In Zivil- und Handelssachen werden die Rechtshilfeersuchen im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt. Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5 (1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entstanden sind; dies gilt auch für die Beträge, die an Sachverständige gezahlt worden sind. (2) Die ersuchte Behörde hat die ihr erwachsenen Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
Art. 7 — Vollstreckung von Kostenentscheidungen ↗ RIS
Vollstreckung von Kostenentscheidungen Artikel 7 Der Antrag, auf Grund einer Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 die Exekution zu bewilligen (eine Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 für vollstreckbar zu erklären), kann von dem Berechtigten bei dem zuständigen Gericht unmittelbar gestellt werden.
Art. 9 — Armenrecht ↗ RIS
Armenrecht Artikel 9 Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes, die gemäß Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gestellt werden, können auch im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt werden. Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 13 §§ im Datensatz