Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 47/1959 · in Kraft seit 1959-03-01
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen stellt sicher, dass die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit von Schecks nicht allein wegen fehlender Stempelgebühren scheitert. Es schützt damit den Rechtsverkehr vor formalen Hindernissen bei der Vertragserfüllung. Obwohl die praktische Bedeutung von Stempelgesetzen in Österreich stark zurückgegangen ist, bleibt das Abkommen für internationale Scheckverkehrs- und Vollstreckungsfragen formal aktiv und schadet keinen Bürgerfreiheiten.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, ihre Gesetze, falls diese nicht bereits eine solche Bestimmung enthalten, dahin abzuändern, daß die Gültigkeit von Scheckverpflichtungen oder die Geltendmachung der sich aus Schecks ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorschrift abhängig gemacht werden. Doch können sie das Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche bis zur Zahlung der vorgeschriebenen Stempelbeträge oder verwirkter Geldstrafen aufschieben. Ebenso können sie vorschreiben, daß die Eigenschaften und die Wirkungen einer unmittelbar vollstreckbaren Urkunde, die nach ihrer Gesetzgebung dem Scheck etwa zukommen, davon abhängig sind, daß der Stempelbetrag gemäß den Vorschriften ihrer Gesetze schon bei der Ausstellung der Urkunde gehörig entrichtet worden ist. 15.04.2026 10001987 NOR12026401 N2195927410S
Anl. 1 ↗ RIS
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN. Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart: A. Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1933 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden. B. Wenn am 1. November 1933 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels 5, Absatz 1, das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist, zu einer Zusammenkunft einberufen. In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können. C. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorsch
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz