Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 47/1959 · in Kraft seit 1959-03-01

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen über das internationale Scheckprivatrecht legt fest, welches nationale Recht auf grenzüberschreitende Scheckverpflichtungen anzuwenden ist. Diese Kollisionsnormen schaffen Rechtssicherheit und verhindern widersprüchliche nationale Ansprüche; Österreich hat sie durch Art. 60–66 Scheckgesetz 1955 umgesetzt. Das Abkommen schränkt keine Freiheiten ein, sondern erleichtert die grenzüberschreitende Vertragserfüllung. Solange Schecks im internationalen Verkehr vorkommen, hat es operative Wirkung.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS

Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Scheckprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden. Österreich entspricht dieser Verpflichtung durch die Art. 60 bis 66 Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50/1955. Diese Bestimmungen sind durch das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, unberührt geblieben (siehe § 52 Z 3 IPRG). 17.03.2026 10001985 NOR12026349 N2195927356S

Art. 2 — Artikel 2. ↗ RIS

Artikel 2. Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden. Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er scheckfähig wäre. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann die von einem seiner Angehörigen eingegangene Scheckverpflichtung als nichtig behandeln, wenn sie in dem Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles nur in Anwendung des vorstehenden Absatzes als gültig angesehen wird. 17.03.2026 10001985 NOR12026350 N2195927357S

Art. 4 — Artikel 4. ↗ RIS

Artikel 4. Die Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt. Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Scheckerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Scheckerklärung die Gültigkeit der späteren Scheckerklärung nicht berührt. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß eine Scheckerklärung, die einer seiner Staatsangehörigen im Ausland abgegeben hat, auf seinem Gebiet gegenüber anderen seiner Staatsangehörigen gültig ist, wenn die Erklärung den Formerfordernissen seines Rechtes genügt. 17.03.2026 10001985 NOR12026352 N2195927359S

Art. 5 — Artikel 5. ↗ RIS

Artikel 5. Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind. 17.03.2026 10001985 NOR12026353 N2195927360S

Art. 7 — Artikel 7. ↗ RIS

Artikel 7. Das Recht des Landes, in dessen Gebiete der Scheck zahlbar ist, bestimmt. 17.03.2026 10001985 NOR12026355 N2195927362S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 21 §§ im Datensatz