Deregulierung, aber richtig

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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

EKHG · BG · BGBl. Nr. 48/1959 · in Kraft seit 1959-06-01

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
55%Konfidenz

Begründung

Das EKHG regelt die (Gefährdungs-)Haftung für Eisenbahn- und Kraftfahrzeugunfälle und schützt Geschädigte. Es ist das moderne Haftungsrecht, das alte Regelungen ersetzt. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — (Anm.: aus BGBl. Nr. 69/1968, zu den §§ 2, 12, 13, 15, 16, 22 und 24, BGBl. Nr. 48/1959) ↗ RIS

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 69/1968, zu den §§ 2, 12, 13, 15, 16, 22 und 24, BGBl. Nr. 48/1959) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 32 §§ im Datensatz