Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs bestehenden anerbenrechtlichen Brauches
· V · BGBl. Nr. 200/1959 · in Kraft seit 1959-09-04
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung stellt bezirksweise fest, welcher anerbenrechtliche Brauch (Ältesten- oder Jüngstenrecht) gilt, und ist als Umsetzungsinstrument für § 3 Abs. 3 Anerbengesetz notwendig: Ohne sie könnten die Gerichte den gesetzlich angeordneten Brauch nicht anwenden. Die Verordnung selbst enthält keine eigenen Freiheitsbeschränkungen; ob der Anerbenrechtszwang als solcher abzuschaffen ist, betrifft das Anerbengesetz, nicht diese Durchführungsverordnung. Solange das Anerbengesetz besteht, ist die Verordnung zu behalten.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 20. August 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über die Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs bestehenden anerbenrechtlichen Brauches. StF: BGBl. Nr. 200/1959 BGBl. Nr. 237/1963 Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Anerbengesetzes, BGBl. Nr. 106/1958, stellt das Bundesministerium für Justiz fest, daß in den unten angeführten Gerichtsbezirken folgender Brauch für die bäuerliche Erbteilung besteht: Erfassungsstichtag: 1.11.1988 e-rk, Übung, Sitte, Gewohnheit, Ältestenrecht, Jüngstenrecht, Altersbrauch 28.06.2023 10001980 NOR11002003 N2195914881P
Art. 1 ↗ RIS
I. Oberlandesgerichtssprengel Wien. 1. Jüngstenrecht ist Brauch in den Bezirken der Bezirksgerichte: Amstetten, Eggenburg, Großgerungs, Haag, Retz und St. Peter in der Au, Wr. Neustadt, jedoch nur in den Gemeinden Dürnbach, Gutenstein, Miesenbach, Muggendorf, Pernitz, Rohr im Gebirge, Waidmannsfeld und Waldegg, St. Pölten, jedoch nur in der Gemeinde Loich. 2. In den übrigen Gebieten dieses Oberlandesgerichtssprengels besteht kein bestimmter Brauch. II. Oberlandesgerichtssprengel Graz. 1. Ältestenrecht ist Brauch in den Bezirken der Bezirksgerichte Eisenerz, Fehring, Feldbach, Friedberg, Irdning, Judenburg, Kirchbach, Knittelfeld, Leibnitz (aber nur Ortschaft Sausal, sonst kein bestimmter Brauch), Liezen, Oberzeiring, Pöllau, Vorau. 2. In den übrigen Gebieten dieses Oberlandesgerichtssprengels, soweit sie zum Lande Steiermark gehören, besteht kein bestimmter Brauch. III. Oberlandesgerichtssprengel Linz. 1. Jüngstenrecht ist Brauch in den Bezirken der Bezirksgerichte Aigen, Eferding (jedoch nur unter männlichen Erben; bei Vorhandensein lediglich weiblicher Erben siehe unter Ältestenrecht), Enns, Gmunden, Grieskirchen, Grünburg, Haag am Hausruck, Kirchdorf an der Krems, Kremsmünster,
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz