Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 47/1959 · in Kraft seit 1959-03-01
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Genfer Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz von 1931 bildet die völkerrechtliche Grundlage für das österreichische Scheckgesetz 1955 und sorgt für grenzüberschreitend einheitliche Regeln bei Ausstellung, Übertragung und Einlösung von Schecks. Es sichert die Durchsetzbarkeit von Vertragsrechten im internationalen Zahlungsverkehr und schränkt keine Freiheiten ein. Obwohl Schecks im Alltag an Bedeutung verloren haben, ist das Abkommen für den Restbereich noch operativ und schadet keinen Bürgerinteressen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel I. ↗ RIS
Artikel I. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Scheckgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen. Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind. Von den in Artikel 9, 22, 27 und 30 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Drin
Art. 2 — Artikel II. ↗ RIS
Artikel II. Das Einheitliche Scheckgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren. 12.03.2026 10001977 NOR12026281 N2195927286S
Anl. 1 — Anlage I. ↗ RIS
Anlage I. EINHEITLICHES SCHECKGESETZ. ERSTER ABSCHNITT. – AUSSTELLUNG UND FORM DES SCHECKS. Artikel 1. Der Scheck enthält: Artikel 2. Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort zahlbar. Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat. Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt aus ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist. Artikel 3. Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berührt. Artikel 4. Der Scheck kann nicht angeno
KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz