Anerbengesetz
· BG · BGBl. Nr. 106/1958 · in Kraft seit 1958-09-07
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz schreibt fuer Bauernhoefe vor, dass bei der Erbfolge nur ein einziger Erbe (der Anerbe) den Hof zu einem behoerdlich festgesetzten guenstigen Uebernahmspreis bekommt, waehrend die uebrigen Erben abgefunden werden. Das greift stark in die Eigentums- und Testierfreiheit ein und bevormundet Familien zugunsten eines politischen Ziels (Erhalt geschlossener Hoefe). Wer seinen Hof teilen oder frei vererben will, sollte das duerfen; die zwingenden Teile (Zwangs-Anerbe, staatlich gedrueckter Uebernahmspreis) gehoeren gestrichen, eine dispositive Auffangregel kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — II. Abschnitt ↗ RIS
II. Abschnitt Der Anerbe Gesetzliche Erbfolge § 3. (1) Sind bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der Anerbe, Eigentümer des Erbhofs werden. Einigen sich die Miterben nicht über die Person des Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende Regeln: (2) Bleiben bei der Auslese nach den vorstehenden Regeln immer noch mehrere Miterben übrig, die als Anerbe in Betracht kommen, so gilt für die Bestimmung des Anerben ferner folgendes: (3) Die Länder sind ermächtigt, durch Landesgesetze festzustellen, welcher Brauch im Sinn des Abs. 2 Z 2 in den einzelnen Gebieten des Landes besteht oder ob ein bestimmter Brauch fehlt. 1. Zu den Regeln der gesetzlichen Erbfolge vgl. die §§ 727 bis 751 ABGB, JGS Nr. 946/1811; 2. Zur Legitimation und Adoption vgl. die §§ 161 bis 162d bzw. 179 bis 185a ABGB, JGS Nr. 946/1811; Übernehmer, Hofübernehmer, Hoferbe, Hofnachfolger, Nachfolge, Erbe, Erbberechtigter, Nachkomme, Adoptivkind, Ehelicherklärung, Vorrang, Vorrecht, Privileg, Reihung, Vorgehen, Vortritt, Übereinkommen, Anerbenübereinkommen, Vereinbarung, Vergleich, Erbübereinkommen, Leibeserbe, Adoption, Witwe, Witwer
§ 10 — III. Abschnitt. ↗ RIS
III. Abschnitt. Erbteilung. Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche. § 10. (1) Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts II der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (§ 11) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus. (2) Stehen den übrigen Miterben gegen den Anerben aus der Erbteilung im Zusammenhang mit der Zuweisung des Erbhofs Ansprüche zu (Abfindungsansprüche), so sind diese in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht kann jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofs aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt wird; auch ist einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen in dieser Hinsicht unter dem gleichen Vorbehalt Rechnung zu tragen. (3) D
§ 11 — Übernahmspreis ↗ RIS
Übernahmspreis § 11. (1) Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen. An die Bewertung in einem eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gebunden. (2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Verstorbenen, die nach § 2 Abs. 3 zum Erbhof gehören und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, sind selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Zur Vermögenserklärung siehe § 170 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003. Übernahmswert, Wohlbestehen, Vereinbarung, Übereinkommen, Gericht, Erbübereinkommen, Schulden, Hypothek, Pfandrecht, Weichender, Preis, Übernehmer, Schätzung, Befund, Wert, Billigkeit, Bekenntnis, Erbe, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbberechtigter, weichender Miterbe 27.09.2023 10001969 NOR40173130
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