Deregulierung, aber richtig

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Reststückegesetz

· BG · BGBl. Nr. 134/1958 · in Kraft seit 1958-07-08

21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz von 1958 regelt die Verteilung sogenannter Reststücke von Wertpapieren aus der Nachkriegs-Wertpapierbereinigung und knüpft an entzogene Wertpapiere und Verstaatlichungsfolgen an. Die Anmeldefristen liefen vor Jahrzehnten ab, die Aufteilung ist erledigt; das Gesetz baut auf längst abgewickeltem Nachkriegsrecht auf. Es hat keine operative Wirkung mehr und kann bereinigt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Sind Reststücke einer Wertpapierart (§ 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vorhanden, so stehen 40 v. H. der Reststücke den Eigentümern, die weder in der Anmeldefrist (§ 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) noch in der Nachzüglerfrist (§ 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) angemeldet haben, zur Verfügung. (2) Die verbleibenden 60 v. H. der Reststücke (Schlußstücke) fallen der Republik Österreich zur Entschädigung für entzogene Wertpapiere nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Regelung zu. (3) Ergeben sich bei dieser Aufteilung (Abs. 1 und 2) Spitzen, so fallen diese der Republik Österreich zu. (4) Auf Aktien, die dem § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, unterliegen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden; solche Reststücke gehen in das Eigentum der Republik Österreich über. Hingegen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auch für Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß § 1 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, und gemäß § 3 Abs. 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Ansprüche auf Reststücke sind binnen einem Jahr nach der Kundmachung (§ 2) bei der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vom Berechtigten anzumelden. (2) Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen. (3) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 4, 5 Abs. 1 und 5 bis 7, §§ 6 bis 16, § 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, §§ 20, 22, 25 bis 27, § 28 Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sowie der §§ 2, 3 und 7 Abs. 2 des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. (4) Bei Übertragung von Reststücken auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. Nr. 119/1958, ist § 11 des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. (5) Die nach Durchführung dieses Verfahrens verbleibenden Stücke fallen als Schlußstücke der Republik Österreich zu.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz