Deregulierung, aber richtig

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Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) – Zusatzprotokoll 3

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 108/1957 · in Kraft seit 1957-04-02

29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Zusatzprotokoll 3 regelt die Bedingungen für einen vorbehaltlichen Beitritt zum Welturheberrechtsabkommen. Österreich hat die darin vorgesehenen Verfahren bereits in den 1950er Jahren abgeschlossen; das Protokoll ist damit für Österreich selbst inhaltlich erledigt, bleibt aber formaler Teil des aktiven Vertragsgefüges. Es schränkt keine Freiheiten ein, und eine Kündigung wäre unverhältnismäßiger Aufwand für null Freiheitsgewinn.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

29/06 Urheberrecht Zusatzprotokoll 3 zum Welturheberrechtsabkommen, betreffend die bedingte Ratifikation oder Annahme oder den bedingten Beitritt. StF: BGBl. Nr. 108/1957 (NR: GP VIII RV 53 AB 87 S. 11. BR: S. 119.) etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957 Englisch, Französisch, Spanisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957 Nachdem das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen sowie dessen Zusatzprotokolle 1, 2 und 3, welches also lauten: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen und dessen drei Zusatzprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in dessen drei Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und

Art. 1 ↗ RIS

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die der Originalausfertigung des Abkommens beigefügt wird. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln. Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde 03.09.2024 10001963 NOR12026187 N2195720197J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz