Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) – Zusatzprotokoll 2
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 108/1957 · in Kraft seit 1957-07-02
29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Zusatzprotokoll 2 erstreckt den Schutz des Welturheberrechtsabkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen (z.B. UNESCO). Diese Lücke wird von der Berner Übereinkunft nicht ohne Weiteres geschlossen. Das Abkommen ist formal aktiv und seine Aufrechterhaltung schadet keinen Freiheitsinteressen; eine Kündigung würde nur internationale Goodwill-Kosten erzeugen, ohne irgendjemandem zu nützen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
29/06 Urheberrecht Zusatzprotokoll 2 zum Welturheberrechtsabkommen, betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen. StF: BGBl. Nr. 108/1957 (NR: GP VIII RV 53 AB 87 S. 11. BR: S. 119.) etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957 Englisch, Französisch, Spanisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957 Nachdem das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen sowie dessen Zusatzprotokolle 1, 2 und 3, welches also lauten: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen und dessen drei Zusatzprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in dessen drei Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister fü
Art. 1 ↗ RIS
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat, sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln. Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, UNO, OAS, UNESCO 03.09.2024 10001962 NOR12026186 N2195720195J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz