Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) – Zusatzprotokoll 1
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 108/1957 · in Kraft seit 1957-07-02
29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Zusatzprotokoll 1 zum Welturheberrechtsabkommen verpflichtet Österreich, Urheberrechtsschutz auf Werke von Staatenlosen und Flüchtlingen auszudehnen. Die Berner Übereinkunft schließt diese Gruppe nicht vollständig ein, weshalb das Protokoll eine eigenständige Schutzlücke schließt. Das Abkommen ist weiterhin in Kraft; eine Kündigung würde internationale Verpflichtungen verletzen, ohne den Bürgern nennenswerte Freiheit zu verschaffen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
29/06 Urheberrecht Zusatzprotokoll 1 zum Welturheberrechtsabkommen, betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke von Staatenlosen und Flüchtlingen. StF: BGBl. Nr. 108/1957 (NR: GP VIII RV 53 AB 87 S. 11. BR: S. 119.) etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957 Englisch, Französisch, Spanisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957 Nachdem das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen sowie dessen Zusatzprotokolle 1, 2 und 3, welches also lauten: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen und dessen drei Zusatzprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in dessen drei Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterr
Art. 1 ↗ RIS
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat, sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln. Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde 03.09.2024 10001961 NOR12026185 N2195720193J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz