Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst (Norwegen)

· Vertrag – Norwegen · BGBl. Nr. 39/1957 · in Kraft seit 1956-12-12

29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Notenwechsel von 1956 über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst mit Norwegen bezog sich auf das norwegische Gesetz Nr. 1 vom 2. Dezember 1955, das längst durch modernes norwegisches Urheberrecht ersetzt wurde. Norwegen ist als EWR-Mitglied an die EU-Schutzdauerrichtlinie 2006/116/EG gebunden (70 Jahre post mortem auctoris), womit der Regelungsinhalt dieses Notenwechsels vollständig obsolet und durch übergeordnetes Recht ersetzt ist. Der Notenwechsel sollte förmlich aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Königlich Norwegische Gesandtschaft 2544 Wien, am 12. Dezember 1956. Herr Bundesminister! Zur Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst und im Hinblick darauf, daß sowohl das Königreich Norwegen als auch die Republik Österreich Vertragspartner des Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886 sind, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz namens der Königlich Norwegischen Regierung den Abschluß folgenden Abkommens vorzuschlagen: 1. Die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes Nr. 1 vom 2. Dezember 1955 über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst (vergl. § 1 dieses Gesetzes und Art. 2 des norwegischen Gesetzes Nr. 17 vom 6. Juni 1930) werden auf Werke österreichischer Staatsbürger und auf Werke, die Österreich als Ursprungsland haben, angewendet. 2. Die Bestimmungen des Art. III, Abs. 1, lit. a, des österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, womit das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1953), Bundesgesetzblatt Nr. 106/1953, werden auf Werke norwegischer Staatsbürger und auf Werke, die Norwegen als Ursprungsland haben, angewendet. 3. Dieses Abkommen trit

KI-Analyse · 2026-07-30 · 2 §§ im Datensatz