Deregulierung, aber richtig

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Haager Prozeßübereinkommen 1954

HPÜ 1954 · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 91/1957 · in Kraft seit 2016-03-01

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
68Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. VO (EU) 2020/1784 (Zustellung) und VO (EU) 2020/1783 (Beweisaufnahme) verdrängen das Haager Übereinkommen 1954 im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten

Begründung

Das Haager Prozessübereinkommen 1954 (Zustellung, Rechtshilfe, Prozesskostensicherheit, Armenrecht) ist im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten durch VO (EU) 2020/1784 und 2020/1783 weitgehend verdrängt. Im Verhältnis zu Nicht-EU-Haager-Vertragsstaaten, die nicht den späteren Haager Übereinkommen von 1965 und 1970 beigetreten sind, besteht jedoch residuale Bedeutung. Als multilaterales Übereinkommen kann Österreich nicht unilateral kündigen, ohne internationale Verpflichtungen zu verletzen; ein Beibehalten ist geboten.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — I. Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Akten ↗ RIS

I. Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Akten Artikel 1 Innerhalb der Vertragsstaaten erfolgt in Zivil- oder Handelssachen die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Auslande befindliche Person bestimmt sind, auf Begehren des Konsuls des ersuchenden Staates. Das Begehren ist an die vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde zu richten. Es hat die Behörde namhaft zu machen, von der das übermittelte Schriftstück herrührt und den Namen sowie die Stellung der Parteien, die Adresse des Empfängers und die Art des Schriftstückes, um das es sich handelt, anzugeben und muß in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt sein. Diese Behörde hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, welche die erfolgte Zustellung nachweist oder den Umstand angibt, der ihr im Wege stand. Alle Anstände, die sich anläßlich des Begehrens des Konsuls ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen. Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen stellen, daß ihm das die Angaben nach Absatz 1 enthaltende Begehren, auf seinem Gebiete eine Zustellung vorzunehmen, im diplomatischen Wege übermittelt werde. Die vorstehenden Bestimmungen schließen ni

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 Die Vornahme der Zustellung im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 kann nur abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden.

Art. 8 — II. Ersuchschreiben ↗ RIS

II. Ersuchschreiben Artikel 8 In Zivil- oder Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde eines Vertragsstaates nach Maßgabe der Vorschriften ihrer Gesetzgebung durch Ersuchschreiben an die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates mit dem Begehren wenden, daß diese innerhalb ihres Geschäftskreises eine Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlungen vornehme.

Art. 17 — III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten ↗ RIS

III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten Artikel 17 Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen, sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden. Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern wäre. Die Übereinkommen, wodurch Vertragsstaaten für ihre Angehörigen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten oder von dem vorschußweisen Erlage der Gerichtskosten vereinbart haben, finden auch weiter Anwendung.

Art. 20 — IV. Armenrecht ↗ RIS

IV. Armenrecht Artikel 20 In Zivil- und Handelssachen werden die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates in jedem anderen Vertragsstaate nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze, gleich den Angehörigen dieses letzteren Staates, zum Armenrecht zugelassen. In den Staaten, in denen ein Armenrecht in Verwaltungssachen besteht, werden die im obigen Absatz erlassenen Bestimmungen auch in den Angelegenheiten angewendet, die vor die auf diesem Gebiet zuständigen Gerichte gebracht werden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 34 §§ im Datensatz