Wertpapier-Verlosungsverordnung
· V · BGBl. Nr. 112/1957 · in Kraft seit 1957-05-30
21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Wertpapier-Verlosungsverordnung 1957 war ein einmaliges Durchführungsinstrument zur besonderen Verlosung nach § 25 des Wertpapierbereinigungsgesetzes BGBl. Nr. 188/1954 – einer abgeschlossenen Nachkriegsmaßnahme zur Bereinigung kriegsgestörter Wertpapiere. Die Verlosung wurde im Jahr 1957 durchgeführt und ist vollständig vollzogen; das ermächtigende Wertpapierbereinigungsgesetz selbst ist seit Jahrzehnten totes Recht. Die Verordnung hat keinerlei aktiven Regelungsinhalt mehr und ist aus dem Rechtsbestand zu streichen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Wertpapier-Verlosungsverordnung BGBl. Nr. 112/1957 30.05.1957 Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. Mai 1957, betreffend die besondere Verlosung gemäß § 25 des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Wertpapier-Verlosungsverordnung). StF: BGBl. Nr. 112/1957 Auf Grund des § 25 Abs. 3 und 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, in der Fassung der 1. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 174/1956, wird verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Durchführung der besonderen Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere wird der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. (2) Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart gesondert durchzuführen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Nach Bereinigung der nicht in die besondere Verlosung einzubeziehenden Gruppen (Untergruppen) einer Wertpapierart hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die verlosten und unverlosten Stücke festzustellen, die durch die besondere Verlosung gemäß § 25 Abs. 1 des Werpapierbereinigungsgesetzes aufzuteilen sind. Die Nummern der unverlosten Stücke sind, innerhalb der Stückelungen arithmetisch geordnet, in ein Verzeichnis aufzunehmen und mit Verlosungshilfsnummern zu versehen. Die Verlosungshilfsnummern haben, ebenfalls arithmetisch geordnet, innerhalb der Stückelungen mit Nr. 1 zu beginnen. Die Anzahl der verlosten Stücke ist im Nummernverzeichnis festzuhalten.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Über die besondere Verlosung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der auch die auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes entfallenden Stücknummern festzuhalten sind. (2) Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchgeführt worden, so ist nach Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes und solche gemäß § 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchzuführen. Auf diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das Ergebnis der besonderen Verlosung den Anmeldestellen bekanntzugeben.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 7 §§ im Datensatz