Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)

· Vertrag - Liechtenstein · BGBl. Nr. 212/1956 · in Kraft seit 1956-10-01

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
73Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Vertrag über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln mit Liechtenstein (BGBl. Nr. 212/1956) schützt Unterhaltsberechtigte – insbesondere Kinder und Ehegatten – wirksam vor Zahlungsausfällen über die Grenze. Da die EU-Unterhaltsverordnung 4/2009 auf Liechtenstein nicht anwendbar ist, füllt dieser Vertrag eine reale Regelungslücke. Der Schutz unterhaltsberechtigter Personen vor konkretem finanziellem Schaden ist klar legitimer staatlicher Zweck; der Vertrag ist proportioniert.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages vollstreckt. (2) Die Vollstreckung findet statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zu Abs. 1: Bruchteilstitel iS des § 10a EO, RGBl. Nr. 79/1896, fallen nicht darunter (vgl. das Zusatzprotokoll P I) Versäumungsurteil, res iudicata, entschiedene Rechtssache, Exekutionsordnung 11.03.2025 10001954 NOR12026124 N2195625207S

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die im Art. 1 Abs. 2 lit. a geforderte Zuständigkeit ist gegeben, wenn das Recht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, für das betreffende Verfahren nicht ausschließt. (2) Jedenfalls werden für zuständig erachtet:

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel findet die Vollstreckung nicht statt, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. (2) Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten kann jedoch nicht angesehen werden:

KI-Analyse · 2026-07-15 · 16 §§ im Datensatz