Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Ergänzung)

· Vertrag – Liechtenstein · BGBl. Nr. 99/1968 · in Kraft seit 1968-03-20

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
70Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Zusatzvertrag (BGBl. Nr. 99/1968) ergänzt den Hauptvertrag BGBl. Nr. 213/1956 durch Einfügung der Art. 15a–15g und ist integraler Bestandteil des aktiven österreichisch-liechtensteinischen Rechtshilferahmens. Er hat keine eigenständige Existenz losgelöst vom Hauptvertrag; seine Aufhebung würde eine Lücke in jenem erzeugen. Solange der Hauptvertrag gilt, ist auch dieser Zusatzvertrag beizubehalten.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

ABSCHNITT I (Anm.: Einfügung der Art. 15a - 15g zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, BGBl. Nr. 213/1956)

Art. 2 ↗ RIS

ABSCHNITT II ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am 1. Juni 1966.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz