Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

· Vertrag - Liechtenstein · BGBl. Nr. 213/1956 · in Kraft seit 1956-10-01

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
70Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Rechtshilfevertrag mit Liechtenstein (BGBl. Nr. 213/1956) ist aktiv und notwendig, da Liechtenstein kein EU-Mitglied ist und EU-Rechtshilfeverordnungen nicht unmittelbar anwendbar sind. Er regelt Zustellungen, Rechtshilfe, Beglaubigungen und Vormundschaftsangelegenheiten und ermöglicht effiziente grenzüberschreitende Rechtspflege zwischen engen Nachbarstaaten. Liechtenstein ist bedeutender Wirtschaftspartner Österreichs; der Vertrag dient der Rechtssicherheit privater und wirtschaftlicher Akteure.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS

1. ABSCHNITT Rechtshilfe und Zustellung Artikel 1 (1) Die vertragschließenden Teile werden in bürgerlichen Rechtssachen und in gerichtlichen Strafsachen, mit Ausnahme der politischen und fiskalischen Strafsachen, auf Ersuchen einander Rechtshilfe leisten und Zustellungen vornehmen. (2) In den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten verkehren die Gerichte der vertragschließenden Teile unmittelbar miteinander. Rechtshilfeersuchen, Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg 12.03.2025 10001951 NOR12026093 N2195614351T

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Das ersuchte Gericht kann ein Ersuchen um Rechtshilfe oder Zustellung nur ablehnen, wenn die Erledigung nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt, der öffentlichen Ordnung oder dem inneren öffentlichen Rechte des ersuchten Staates zuwiderläuft oder geeignet ist, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden. In diesem Fall ist das Ersuchen im diplomatischen Weg unter Angabe des Grundes zurückzuleiten.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Ist das ersuchte Gericht zur Vornahme der Rechtshilfe oder Zustellung nicht zuständig, so hat es das Ersuchen von Amts wegen an das zuständige inländische Gericht weiterzuleiten. Fällt die begehrte Handlung in den Wirkungskreis einer anderen inländischen Behörde, so kann das ersuchte Gericht das Ersuchen an diese Behörde weiterleiten. In beiden Fällen hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht hievon unmittelbar zu verständigen.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 Rechtshilfe und Zustellung sind nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates durchzuführen. Dem Ersuchen, von diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Form oder des Inhaltes der Erledigung abzuweichen, ist zu entsprechen, soweit dieser Vorgang durch die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht verboten ist.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 27 §§ im Datensatz