Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (BR Jugoslawien)
· Vertrag – BR Jugoslawien · BGBl. Nr. 199/1955 · in Kraft seit 1992-04-28
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen über die Wiederherstellung von Fabriks- und Handelsmarken (Jugoslawien, 1954/1955) war eine einmalige Nachkriegsmaßnahme: Art. 2 gewährte ausschließlich eine sechsmonatige Antragsfrist ab Inkrafttreten (August 1955), die seit Februar 1956 abgelaufen ist. Alle anspruchsberechtigten Marken wurden seither entweder wiederhergestellt oder der Anspruch ist erloschen. Der Vertragsstaat Föderative Volksrepublik Jugoslawien existiert nicht mehr; das Abkommen ist vollständig vollzogen und totes Recht.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Dieses Abkommen findet auf Fabriks- und Handelsmarken Anwendung, die vormals beim Amt zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Belgrad für gewerbliche oder Handelsunternehmen mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert waren.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Die im Artikel 1 erwähnten Fabriks- oder Handelsmarken, die am 13. März 1938 noch nicht abgelaufen waren oder deren Laufzeit nach diesem Datum bis zum 1. Jänner 1946 begonnen hat, können zugunsten ihrer ehemaligen Inhaber oder deren Rechtsnachfolger auf Grund eines einfachen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens hinterlegten Antrages wiederhergestellt werden. Gleichzeitig sind, ohne Zuschlag beziehungsweise Strafgebühr, die Jahresgebühren für den abgelaufenen Zeitraum zu entrichten.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5 Dritte, die auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien von im Sinn der vorhergehenden Artikel wiederhergestellter Fabriks- oder Handelsmarken Gebrauch gemacht haben oder innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortfahren, solche Marken zu gebrauchen, können weder wegen Markeneingriffen verfolgt noch zum Schadenersatz herangezogen werden.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung durch die Regierungen der beiden vertragschließenden Länder in Kraft. Geschehen in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache in Belgrad am 2. November 1954.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 7 §§ im Datensatz