Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

· Vertrag – Nordmazedonien · BGBl. Nr. 224/1955 · in Kraft seit 1991-09-08

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
70Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der bilaterale Rechtshilfevertrag mit Nordmazedonien (Nachfolge des jugoslawischen Vertrages, weitergeführt mit BGBl. III Nr. 92/1997) bleibt notwendig, da Nordmazedonien kein EU-Mitglied ist und EU-Zustellungs- sowie Rechtshilfeverordnungen dort nicht gelten. Der Vertrag gewährt Bürgern beider Staaten freien Gerichtszugang (Art. 1), befreit sie von Prozesskostensicherheiten (Art. 2) und regelt die Vollstreckung von Kostenentscheidungen. Der Regelungsinhalt ist legitim und dient dem Schutz von Bürgern in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — I. TEIL. ↗ RIS

I. TEIL. Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen. Rechtsschutz. Artikel 1. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung. Fremdenrecht 16.04.2020 10001944 NOR12026006 N2195546798L

Art. 2 — Artikel 2. ↗ RIS

Artikel 2. (1) Treten Angehörige eines der vertragschließenden Staaten, die in einem von ihnen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, in dem anderen vertragschließenden Staat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten oder ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren nicht auferlegt werden. (2) Vorschüsse für Vergütungen, die von einer Partei zu tragen sind, dürfen Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländern auferlegt werden. Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution, Nebenintervenient 16.04.2020 10001944 NOR12026007 N2195546799L

Art. 3 — Artikel 3. ↗ RIS

Artikel 3. (1) Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen der Gerichtsbehörden eines der vertragschließenden Staaten, durch die Kläger oder Intervenienten nach den im Staate des Prozeßgerichtes geltenden Rechtsvorschriften zum Ersatze der Prozeßkosten oder zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet wurden, sind auf Antrag im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates zu vollstrecken. Der Antrag ist hinsichtlich der Prozeßkosten von der obsiegenden Partei, hinsichtlich der Gerichtsgebühren vom Staate zu stellen und kann entweder unmittelbar beim zuständigen Gericht eingebracht oder auf dem für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen vorgesehenen Weg übersendet werden. (2) Der Antragsteller hat vorzulegen: Eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie eine Übersetzung in die Sprache des Gerichtes, bei dem der Antrag eingebracht oder an das er übersendet wird. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich. (3) Die in Absatz 1 bezeic

Art. 4 — Artikel 4. ↗ RIS

Artikel 4. Die Angehörigen eines der vertragschließenden Staaten werden vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländer zugelassen. 1. Nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe („Armenrecht“ usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn („Verfahrenshilfe“ usw.) zu verstehen. 2. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind. Verfahrenshilfe, Einkommensverhältnis 16.04.2020 10001944 NOR12026009 N2195546801L

KI-Analyse · 2026-07-15 · 42 §§ im Datensatz