Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
GBG 1955 · BG · BGBl. Nr. 39/1955 · in Kraft seit 1955-06-11
20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 schafft das öffentliche Liegenschaftsregister Österreichs und schützt Dritte wirksam vor Betrug und Täuschung bei Eigentumsübertragungen. Der Eintragungsgrundsatz (§ 4) und der Publizitätsgrundsatz (§ 7) sind unverzichtbare Rechtssicherheitsinstrumente, die Eigentumsübertragungen, Hypotheken und Dienstbarkeiten transparent machen. Das Gesetz ist nicht EU-mandatiert (der CELEX-Verweis auf 2007/36/EG betrifft nur eine Randänderung einer Sammelnovelle) und ist aktiv in Vollzug; eine Abschaffung würde Eigentumsrechte massiv unsicherer machen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ERSTES HAUPTSTÜCK. ↗ RIS
ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Grundbüchern im allgemeinen. § 1. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. 1. Zum Hauptbuch siehe insbesondere § 2 Abs. 1 sowie § 68 Abs. 1 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930, zur Urkundensammlung § 6 sowie § 13 AllgGAG. 2. Im automationsunterstützten Grundbuch kommt noch das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hinzu (§ 3 Abs. 1 GUG, BGBl. Nr. 550/1980). 3. Die Grundbuchsmappe ist kein Bestandteil des Grundbuchs (§ 3 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930). Löschungsverzeichnis 22.02.2024 10001941 NOR12025517 N2195511180S
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt. Eintragungsgrundsatz 22.02.2024 10001941 NOR12025520 N2195511183S
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Das Grundbuch ist öffentlich. (2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen. 1. vgl. §§ 583 bis 587 Geo, BGBl. Nr. 264/1951 2. abweichende Bestimmungen für das automationsunterstützte Grundbuch § 5 GUG, BGBl. Nr. 550/1980 Publizitätsgrundsatz 22.02.2024 10001941 NOR12025523 N2195511186S
§ 21 — 4. Bücherlicher Vormann. ↗ RIS
4. Bücherlicher Vormann. § 21. Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Ausnahmen siehe §§ 22 bis 24 22.02.2024 10001941 NOR12025537 N2195511200S
§ 26 — 5. Urkunden. ↗ RIS
5. Urkunden. § 26. (1) Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. (2) Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Zu den Formvorschriften siehe insbesondere das Gesetz betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, RGBl. Nr. 76/1871. Titel 22.02.2024 10001941 NOR12025542 N2195511205S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 147 §§ im Datensatz