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Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Jugoslawien)

· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 199/1955 · in Kraft seit 1955-08-12

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen ermöglichte die Wiederherstellung von vor und während des Zweiten Weltkriegs unterbrochenen Markenschutzrechten – ein einmaliger historischer Vorgang. Die Antragsfrist für Markeninhaber (Art. 2: sechs Monate ab Inkrafttreten im August 1955) ist seit Jahrzehnten abgelaufen, ebenso die Übergangsfrist für Drittnutzer (Art. 5: neun Monate). Das Abkommen hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist als vollständig erledigtes historisches Dokument abzuschaffen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BR Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997, Montenegro, BGBl. III Nr. 124/2007, Kosovo, BGBl. III Nr. 147/2010) Mazedonien Bosnien und Herzegowina (Übersetzung) Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, betreffend die Wiederherstellung bestimmter Rechte an Fabriks- und Handelsmarken. StF: BGBl. Nr. 199/1955 Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 auf Grund eines zwischen der österreichischen Botschaft und dem Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien durchgeführten Notenwechsels am 12. August 1955 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Dieses Abkommen findet auf Fabriks- und Handelsmarken Anwendung, die vormals beim Amt zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Belgrad für gewerbliche oder Handelsunternehmen mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert waren.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Die im Artikel 1 erwähnten Fabriks- oder Handelsmarken, die am 13. März 1938 noch nicht abgelaufen waren oder deren Laufzeit nach diesem Datum bis zum 1. Jänner 1946 begonnen hat, können zugunsten ihrer ehemaligen Inhaber oder deren Rechtsnachfolger auf Grund eines einfachen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens hinterlegten Antrages wiederhergestellt werden. Gleichzeitig sind, ohne Zuschlag beziehungsweise Strafgebühr, die Jahresgebühren für den abgelaufenen Zeitraum zu entrichten.

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5 Dritte, die auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien von im Sinn der vorhergehenden Artikel wiederhergestellter Fabriks- oder Handelsmarken Gebrauch gemacht haben oder innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortfahren, solche Marken zu gebrauchen, können weder wegen Markeneingriffen verfolgt noch zum Schadenersatz herangezogen werden.

Art. 6 ↗ RIS

Artikel 6 Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung durch die Regierungen der beiden vertragschließenden Länder in Kraft. Geschehen in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache in Belgrad am 2. November 1954.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz