Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)
· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 224/1955 · in Kraft seit 1955-12-12
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Jugoslawien als Vertragsstaat existiert seit 1991/1992 nicht mehr. Für alle Nachfolgestaaten – Slowenien, Kroatien, BR Jugoslawien (inkl. Montenegro und Kosovo), Bosnien und Herzegowina sowie Nordmazedonien – wurden eigene Kopien des Vertrages erstellt; der Originalvertrag hat damit keinen operativen Vertragspartner mehr. Er ist als historisch erledigtes Dokument ohne aktiven Gegenüber ersatzlos abzuschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993 Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 BR Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997 (Montenegro: BGBl. III Nr. 124/2007, Kosovo: BGBl. III Nr. 147/2010 idF BGBl. III Nr. 53/2011 (VFB)) Bosnien und Herzegowina, BGBl. III Nr. 31/2023 Mazedonien, BGBl. III Nr. 92/1997 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr. StF: BGBl. Nr. 224/1955 (NR: GP VII RV 489 AB 505 S. 67. BR: S. 102.) BGBl. Nr. 542/1983 (NR: GP XV RV 1110 AB 1435 S. 146. BR: AB 2664 S. 432.) Deutsch, Serbokroatisch Nachdem der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhaf
Art. 1 — I. TEIL. ↗ RIS
I. TEIL. Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen. Rechtsschutz. Artikel 1. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung. Fremdenrecht 16.03.2023 10001938 NOR12025657 N2195513193T
Art. 49 — Artikel 49. ↗ RIS
Artikel 49. (1) Dieser Vertrag tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der vertragschließenden Staaten 6 Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres dem anderen vertragschließenden Staat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in Wien, am 16. Dezember 1954 in doppelter Urschrift in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. 16.03.2023 10001938 NOR12025705 N2195513241T
KI-Analyse · 2026-07-15 · 42 §§ im Datensatz