Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)
· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 224/1955 · in Kraft seit 1993-11-01
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Slowenien ist seit 2004 EU-Mitglied; das EU-Recht regelt die Rechtshilfe zwischen Österreich und Slowenien – Zustellung, Beweisaufnahme, Urteilsanerkennung, Erbsachen – unmittelbar, vollständig und vorrangig. Der bilaterale Vertrag von 1955 ist damit gegenstandslos geworden und erzeugt nur Doppelgleisigkeiten. Gold-Plating: Österreich hält einen komplexen bilateralen Vertrag aufrecht, den das EU-Recht vollständig abdeckt; der gesamte Vertrag kann ersatzlos aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr. StF: BGBl. Nr. 224/1955 (NR: GP VII RV 489 AB 505 S. 67. BR: S. 102.) BGBl. Nr. 542/1983 (NR: GP XV RV 1110 AB 1435 S. 146. BR: AB 2664 S. 432.) BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570) Deutsch, Serbokroatisch Nachdem der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlu
Art. 1 — I. TEIL. ↗ RIS
I. TEIL. Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen. Rechtsschutz. Artikel 1. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung. Fremdenrecht 16.04.2020 10001936 NOR12025707 N2195514444A
Art. 7 — Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe. ↗ RIS
Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe. Artikel 7. (1) Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen und in Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des Familienrechtes, der Vormundschaft und der Pflegschaft Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten; dies gilt auch für den Fall, als für solche Angelegenheiten Verwaltungsbehörden zuständig sind. (2) In den folgenden Bestimmungen dieses Teiles des Vertrages sind unter Gerichten auch Verwaltungsbehörden zu verstehen, soweit sie für im Absatz 1 angeführte Angelegenheiten zuständig sind. 16.04.2020 10001936 NOR12025713 N2195514450A
Art. 29 — III. TEIL. ↗ RIS
III. TEIL. Nachlaßangelegenheiten. Artikel 29. (1) Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können letztwillig oder durch Schenkung auf den Todesfall über das gesamte Vermögen, das sie auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Recht des anderen vertragschließenden Staates verfügen. (2) Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates können im anderen vertragschließenden Staat auf Grund der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes, auf Grund letztwilliger Verfügungen oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Staates. Zur Form letztwilliger Verfügungen siehe auch Übereinkommen, BGBl. Nr. 295/1963. Testament, Vermächtnis 16.04.2020 10001936 NOR12025735 N2195514472A
Art. 41 — IV. TEIL. ↗ RIS
IV. TEIL. Beglaubigung und Urkunden. Beglaubigung. Artikel 41. Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind. Legalisierung 16.04.2020 10001936 NOR12025747 N2195514484A
KI-Analyse · 2026-07-30 · 42 §§ im Datensatz